Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Den auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten Verschlimmerungsantrag des durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25. Februar 2009 ab, half dann jedoch dem durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2007 ab.
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