LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2012
L 27 P 39/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 522/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2012 (L 27 P 39/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19023

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen L 27 P 39/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19023

Auf den im Verfahren vor dem Landessozialgericht gestellten Antrag der Antragstellerin werden die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Veröffentlichung der Ergebnisse der die stationäre Pflegeeinrichtung "" betreffenden Qualitätsprüfung vom 24. Januar 2012 im Internet, insbesondere unter www.aok-pflegeheimnavigator.de sowie www.pflegelotse.de, unverzüglich zu beseitigen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2012 geändert.

Den Antragsgegnern wird vorläufig untersagt, die Ergebnisse der die stationäre Pflegeeinrichtung "" betreffenden Qualitätsprüfung vom 24. Januar 2012 bis zum Ablauf des 31. Januar 2013, längstens jedoch bis zum Abschluss eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens, weiter zu veröffentlichen.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der weiter gehende Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht haben die Antragstellerin zu einem Zehntel und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu neun Zehnteln zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.