LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2012
L 24 KA 23/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 181/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2012 (L 24 KA 23/11) - DRsp Nr. 2012/18025

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen L 24 KA 23/11

DRsp Nr. 2012/18025

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.949,28 € festgesetzt.

Gründe:

I. Umstritten sind Honorarrichtigstellungen für die Quartale III/1999 und IV/1999.

Der Kläger ist als praktischer Arzt in C zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 7. Februar 2000 gewährte die Beklagte für das Quartal III/1999 ein Bruttohonorar iHv 114.296,25 DM und mit Honorarbescheid vom 4. Mai 2000 für das Quartal IV/1999 ein Bruttohonorar iHv 119.334,62 DM.