LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2013
L 25 AS 1267/13 ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 144 AS 20097/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2013 (L 25 AS 1267/13 ER) - DRsp Nr. 2013/15342

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 25 AS 1267/13 ER

DRsp Nr. 2013/15342

Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 entstandene Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Beachtung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 (S 144 AS 20097/11) vorläufig in Höhe von insgesamt 2.220,10 Euro auszuzahlen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab dem 29. Mai 2013 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B E Straße, B bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe: