Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 entstandene Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Beachtung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 (S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab dem 29. Mai 2013 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B E Straße, B bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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