Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2009 abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 8. Mai 2007 für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T K, Astraße, B bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Juli 2009 ist zulässig und begründet.
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