Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet, da die in § 144 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen; sie war daher zurückzuweisen.
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