LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2012
L 3 R 308/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 840/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2012 (L 3 R 308/12) - DRsp Nr. 2013/509

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 308/12

DRsp Nr. 2013/509

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Feststellung einer Beitragszeit.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gegenüber dem 1952 geborenen Kläger die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, verbindlich fest (Vormerkungsbescheid). Der zu dem Bescheid gehörige Versicherungsverlauf wies u. a. eine Lücke vom 02. August 1972 bis zum 31. Oktober 1978 aus. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe in dieser Zeit studiert. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger am 31. Mai 2007 einen Antrag auf Klärung seines Versichertenkontos.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen erteilte die Beklagte unter dem 04. Oktober 2007 einen weiteren Vormerkungsbescheid, mit dem die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 31. Oktober 1978 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt wurde. Die Feststellung des Zeitraums vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, da er nicht nachgewiesen worden sei.