LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2012
L 13 SF 206/12 E

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2012 (L 13 SF 206/12 E) - DRsp Nr. 2013/3039

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SF 206/12 E

DRsp Nr. 2013/3039

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2012 über den aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsvorschuss wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung für das Erinnerungsverfahren findet nicht statt.

Gründe:

I. Mit der Berufung vom 9. März 2012 im Verfahren L 11 SB 44/12 begehrt die Klägerin, die neben einer Altersrente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezieht, die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "aG", "T" und "RF". Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 bewilligte das Landessozialgericht Berlin Brandenburg der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 21. März 2012 unter Beiordnung des auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Erinnerungsführers.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2012 beantragte der Erinnerungsführer nach § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Festsetzung eines Vorschusses aus der Landeskasse in Höhe von 391,70 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3104 VV RVG : 310,00 Euro; Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG : 20,00 Euro; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG : 62,70 Euro).