Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 19. November 2005 anstelle des gewährten Insg für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006.
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