LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2013
L 1 KR 195/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 195/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2013 (L 1 KR 195/10) - DRsp Nr. 2013/13881

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 195/10

DRsp Nr. 2013/13881

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte die Klägerin mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Alpha-Liponsäure versorgen muss.

Die 1969 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an Diabetes Mellitus Typ I. Folgeleiden der Erkrankung ist u. a. eine diabetische Polyneuropathie.

Der sie behandelnde Diabetologe Dr. L beantragte mit Schreiben vom 27. Juli 2007 bei der Beklagte die Kostenübernahme für Alpha-Liponsäure als Infusion und Tabletten. Die Klägerin leide u. a. an Neuropathie mit schweren Symptomen. Nur unter Gabe von Magnesium und Liponsäure sei diese erträglich. Alle von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlten Therapiealternativen seien ausprobiert und von der Klägerin nachweislich nicht vertragen worden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2007 eine Kostenübernahme ab.