LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2012
L 2 U 264/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 83/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2012 (L 2 U 264/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/4643

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen L 2 U 264/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4643

1.) Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass einer 2011 erfolgten Satzungsänderung zur Beitragserhebung 2010 echte Rückwirkung zukommt, da die Hälfte der Beiträge endgültig erst nach Ermittlung des Bedarfs für das abgelaufene Kalenderjahr feststeht (§ 152 SGB 7). 2.) Ob § 152 SGB 7 Vertrauensschutz in einzelne Berechnungselemente einer rückwirkend geänderten Beitragssatzung vermitteln kann, ist eine schwierige Rechtsfrage die bei summarischer Prüfung nicht beantwortet werden kann und daher im Hauptsacheverfahren zu klären ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 09. November 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zutragen.

Der Streitwert beträgt 203,31 €.

Gründe:

I. Streitig ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 1. Oktober 2009 in der Rechtsform einer GmbH ein landwirtschaftliches Unternehmen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Zucht von Sportpferden und der Betrieb einer Pferdepension.