Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 09. November 2011 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zutragen.
Der Streitwert beträgt 203,31 €.
I. Streitig ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin betreibt seit dem 1. Oktober 2009 in der Rechtsform einer GmbH ein landwirtschaftliches Unternehmen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Zucht von Sportpferden und der Betrieb einer Pferdepension.
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