Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung des Unfallgeschehens vom 05. Mai 1992 als versicherter Wegeunfall.
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