Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als mit diesem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 15. Juni 2012 sowie die Aufhebung deren Vollziehung angeordnet worden ist sowie die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 18. Juni 2012 angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 18. Juni 2012 wird für die Zeit ab 26. Juli 2012 angeordnet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
I. Der Antragsgegner begehrt die Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide.
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