LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2012
L 18 AS 2413/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 23685/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2012 (L 18 AS 2413/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/3027

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 2413/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3027

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2012 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, die der Antragstellerin bekannt zu gebenden und das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Dokumente der Antragstellerin auch in barrierefreier Form als Worddokument bzw. PDF-Dokument per E-Mail zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren.

Gründe:

Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter wegen der Dringlichkeit der Sache in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im verlautbarten Umfang vor.