Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 und § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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