LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013
L 15 VS 9/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VS 2/09

LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013 (L 15 VS 9/10) - DRsp Nr. 2013/20179

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen L 15 VS 9/10

DRsp Nr. 2013/20179

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger diverse Gesundheitsstörungen (Harnblasentumor, Rückenschmerzen / Fibrose, Erkrankung der Bauchspeicheldrüse, Verwachsungen des Dünndarms) als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anzuerkennen sind und Versorgung zu gewähren ist.

Der im Jahr 1946 geborene Kläger war von 1966 bis Ende April 1997 Soldat der Bundeswehr.

Im Juni 1988 wurde der Kläger nach am 08.06.1988 erfolgter entsprechender Aufklärung im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz wegen eines bösartigen Hodentumors operativ behandelt. Anschließend wurde - wiederum nach Aufklärung, ohne dass diese, so der Kläger, die genaue Strahlendosis umfasst hätte - vom 27.06. bis 22.07.1988 im Städtischen Krankenhaus K. in K. eine Kobaltnachbestrahlung (20 Einzelbestrahlungen zu je 2 Gy) durchgeführt, wobei der Kläger in dieser Zeit weiter stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus untergebracht war. Während der Behandlung und anschließend noch vier Wochen war der Kläger verwendungsunfähig.