LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013
L 13 R 839/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 218/08

LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013 (L 13 R 839/10) - DRsp Nr. 2013/23539

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 839/10

DRsp Nr. 2013/23539

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im August 1955 in Polen geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 4. März 1979. Die Klägerin hat nach ihren Angaben von Februar 1972 bis August 1974 eine Lehre im Ausbildungsberuf "Bote" absolviert. Von Februar 1972 bis November 1973 war sie als Botin/Arbeiterin, von November 1973 bis März 1974 als Geschirrspülerin, von August 1974 bis September 1976 in einem Bergbaubetrieb als Getränkeköchin über Tage sowie von Oktober 1976 bis 20. Januar 1979 als Transportarbeiterin über Tage/Assistentin der Sekretärin beschäftigt. Nach ihrem Zuzug in das Bundesgebiet war sie von 1980 bis 1983 als Arbeiterin in der Kabelfertigung, von August 1983 bis September 1989 als Kontrolleurin, von 1989 bis 2002 als Laborhilfe, dann kurzfristig als ungelernte Bäckereiverkäuferin und zuletzt von März bis April 2003 als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.

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