LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013
L 13 R 597/12
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 463/09

LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2013 (L 13 R 597/12) - DRsp Nr. 2013/21815

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 597/12

DRsp Nr. 2013/21815

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im September 1951 geborene Klägerin hat von September 1965 bis Juli 1968 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Nach ihren eigenen Angaben war sie bis 1969 als Verkäuferin, anschließend fünf Jahre als Industriearbeiterin, dann bis 1998 im Verkauf/Logistik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Pflege des Ehemanns von 1995 bis 1997 war sie zuletzt ab Januar 1999 bis Oktober 2003 als Sicherheitsmitarbeiterin bei der Firma P. GmbH beschäftigt.

Mit Antrag vom 1. Dezember 2008 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf einen beidseitigen Tinnitus, Nacken- und Schulterschmerzen, einen Bandscheibenvorfall sowie einen Nierenstein. Die Beklagte zog diverse Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik Bad R. über Maßnahmen der stationären Rehabilitation vom 12. Mai bis 9. Juni 2004 bei, aus denen die Klägerin sechs Stunden und mehr leistungsfähig für Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5. 6.