LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2008
L 20 R 181/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 529/06

LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2008 (L 20 R 181/08) - DRsp Nr. 2009/1200

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen L 20 R 181/08

DRsp Nr. 2009/1200

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Beitragserstattung.

Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach dem Gesamtkontospiegel vom 24.03.2006 war er in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Am 25.05.1992 stellte der Kläger Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1992 die Hälfte der im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 entrichteten Beiträge in Höhe von 43.305,02 DM; dieser Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.