I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München (
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