I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Fortgeltung einer durch die KÄV Nordrhein erteilten Genehmigung zur Durchführung der LDL-Apharese.
Der Kläger ist approbierter Internist und berechtigt, die Teilgebietsbezeichnung Kardiologie zu führen. Er war in der Vergangenheit im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zugelassen.
Mit Bescheid vom 28.10.1993 erteilte ihm die KÄV Nordrhein die Genehmigung zur ambulanten Durchführung der LDL-Elimination (LDL-Apharese) als extrakorporales Hämotherapieverfahren.
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