LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008
L 14 R 469/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 37/07

LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008 (L 14 R 469/08) - DRsp Nr. 2009/8613

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 14 R 469/08

DRsp Nr. 2009/8613

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1937 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland ab 1961 versicherungspflichtig beschäftigt, nach eigenen Angaben bis 1966. Mit einem am 03.03.1998 eingegangenen Schreiben wandte er sich erstmals an die Beklagte mit einem Antrag auf Gewährung von Altersrente. Er benannte verschiedene frühere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Arbeitgeber in B., K., N. und B. und gab an, über Versicherungs- und Beschäftigungsunterlagen nicht mehr zu verfügen.

Die Beklagte ermittelte vergeblich bei der AOK Rheinland, Regionaldirektionen in K. und in B. ("keine Mitgliedschaft feststellbar") sowie bei den Landesversicherungsanstalten Rheinland-Pfalz in Speyer und Rheinprovinz in Düsseldorf ("im Kartenarchiv keine Unterlagen"). Allein die AOK Rheinland-Pfalz, Regionaldirektion N., konnte auf weitere Anfrage ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der Zeit vom 14.08.1963 bis 31.5.1965 bei der Firma W. M. GmbH & Co. KG in N. bestätigen.