LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008
L 14 R 362/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 41/06

LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008 (L 14 R 362/07) - DRsp Nr. 2009/8611

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 14 R 362/07

DRsp Nr. 2009/8611

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund eines im Jahre 1983 eingetretenen Versicherungsfalles nach früherer mehrfacher Ablehnung eines Rentenanspruchs.

Der 1949 geborene, in seiner Heimat Mazedonien lebende Kläger war in Deutschland zwischen März 1971 und März 1984 mit Unterbrechungen in wechselnden Arbeitsstellen und laut Versicherungsverlauf erneut vom 01.06.1994 bis 14.12.1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf sind außerdem Zeiten wegen Krankheit/Gesund- heitsmaßnahmen vom 12.03.1984 bis 11.02.1985 und Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungen vom 15.12.1994 bis 30.06.1995 vermerkt. In seiner Heimat hat der Kläger keine Versicherungszeiten erworben, wohl aber einige Monate im Jahre 1970 in Österreich.