LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2013
L 10 AL 72/11
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 231/08

LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2013 (L 10 AL 72/11) - DRsp Nr. 2013/20177

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 72/11

DRsp Nr. 2013/20177

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zuletzt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008.

Aufgrund seines Antrages bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.01.2008 Alg ab 24.01.2008 für 360 Tage. Auf den Vorschlag der Beklagten, der Kläger möge an der Eignungsfeststellungs-/Trainingsmaßnahme "Orientierung und Aktivierung" teilnehmen, erklärte er am 17.04.2008, er widerspreche der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte.

Am 14.05.2008 sprach er persönlich bei der Beklagten vor. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten sei der Kläger nicht damit einverstanden gewesen, dass sein Name an Bildungsträger weitergegeben werde oder auf Vermittlungsvorschlägen erscheine. Man habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeit damit nicht mehr vorliege, da keine Vermittlungsvorschläge oder Vormerkungen für erforderliche Bildungsmaßnahmen mehr möglich seien.