LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2013
L 10 AL 349/11
Fundstellen:
NZS 2014, 39
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 417/10

LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2013 (L 10 AL 349/11) - DRsp Nr. 2013/20176

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 349/11

DRsp Nr. 2013/20176

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2011 und der Bescheid vom 26.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2010 teilweise in Bezug auf die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für die Zeit vom 01.08.1998 bis 11.07.2002 und die Erstattungsforderung in Höhe von 22.488,22 EUR aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.08.1998 bis 11.07.2002 und die Erstattung überzahlter Leistungen einschließlich überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Nach Erschöpfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin ab dem 03.07.1995 mit kürzeren Unterbrechungen Alhi von der Beklagten. In den jeweiligen Anträgen gab die Klägerin bis zum Fortzahlungsantrag zum 01.08.2003 an, keine Vermögenswerte zu besitzen.