LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008
L 5 KR 135/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 5043/05

LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008 (L 5 KR 135/07) - DRsp Nr. 2009/1199

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 135/07

DRsp Nr. 2009/1199

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer III des Tenors aufgehoben wird.

Die Beklagte erstattet der Klägerin und den Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte Tätigkeiten der Klägerin als Merchandiserin für die Beigeladenen zu 1) - 5) - im Folgenden: beigeladene Handelsunternehmen - zutreffend als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat.

Die 1978 geborene Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Verkäuferin und war im Jahr 2000 in diesem Beruf im Baumarkt "P." in P. beschäftigt. Zum 01.03.2001 meldete sie ein Gewerbe als Waren- und Regalservice an und wurde in diesem Geschäftsbereich für die beigeladenen Handelsunternehmen sowie für weitere Auftraggeber tätig. Als Besonderheit übte sie diese Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) neben ihrer Beschäftigung im "P." Baumarkt/P. dort ebenfalls aus.