LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008
L 13 R 850/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 342/05

LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008 (L 13 R 850/06) - DRsp Nr. 2009/4683

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen L 13 R 850/06

DRsp Nr. 2009/4683

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt noch, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.

Die 1955 geborene Klägerin stellte am 25. März 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist gelernte Krankenschwester und war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit am 13. August 2003 als Krankenschwester tätig. Vom 16. Februar bis 26. März 2004 nahm sie an einer Wiedereingliederungsmaßnahme als Stationssekretärin teil, die scheiterte.

Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. H. untersuchen. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 28. April 2004 als wesentliche Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Hallux valgus-Operation beidseits, Re-Operation mit Arthrose und statischen Beschwerden, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Übergangswirbel, Cervicobrachialgien sowie einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Die Tätigkeit als Krankenschwester könne nur mehr unter drei Stunden, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch vollschichtig ausgeübt werden. Eine Besserung sei bei gezielter Therapie zu erwarten.