LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008
L 13 R 553/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1959/05

LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2008 (L 13 R 553/07) - DRsp Nr. 2009/4682

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen L 13 R 553/07

DRsp Nr. 2009/4682

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.

Die 1952 geborene Klägerin durchlief nach eigenen Angaben von 1967 bis 1968 eine Ausbildung als Bürokauffrau. Sie arbeitete vom 1. April 1968 bis 31. Dezember 2004 als kaufmännische Angestellte, zuletzt bei der Fa. P. Gebäudeservicedienste GmbH. Seit 15. September 2003 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.

Einen Antrag auf eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vom 21. März 2000 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 abgelehnt. Am 3. März 2003 hatte die Klägerin erneut eine Rente beantragt, den die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2003 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte.