LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013
L 13 R 108/13
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 106/11

LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013 (L 13 R 108/13) - DRsp Nr. 2013/16017

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 13 R 108/13

DRsp Nr. 2013/16017

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 13 R 762/11 durch die Zurücknahme der Berufung am 20.12.2012 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Rechtsstreit L 13 R 762/11 durch Rücknahmeerklärung vom 20.12.2012 erledigt worden ist.

Gegenstand der Rechtsstreits L 13 R 762/11 war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.08.2011 (S 4 KN 106/11) zum Bescheid der Beklagten vom 02.12.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2011.

Der 1931 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 18.02.1991 ab 01.02.1991 Altersrente in Höhe von monatlich 477 DM (ab 01.07.1999: 549 DM), Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von monatlich 58 DM (ab 01.07.1991: 67 DM) sowie ein Sozialzuschlag (31 DM) aus eigener Versicherung gewährt.