LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2008
L 12 KA 394/07
Vorinstanzen:
SG München - S 38 KA 905/03 u.a. - 14.1.2004,

LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2008 (L 12 KA 394/07) - DRsp Nr. 2009/4519

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 394/07

DRsp Nr. 2009/4519

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 soweit es die Erhebung einer Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in den Quartalen 1/02 bis 3/02 betrifft, aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in den Quartalen 1, 2 und 3 des Jahres 2002.

Die Klägerin betreibt das Krankenhaus Agatharied in B-Stadt. Dort werden u.a. ambulante Notfallbehandlungen durchgeführt und die dabei anfallenden Honorare über die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet.

Mit Honorarbescheid vom 5. Juli 2002 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin für das Quartal 1/02 auf 37.684,43 EUR fest und zog davon 81,80 EUR als Umlage für die Förderung der Allgemeinmedizin, 119,45 EUR als Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen und 947,01 EUR Verwaltungskosten ab.