LSG Bayern - Urteil vom 29.08.2013
L 8 SO 157/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 396/09

LSG Bayern - Urteil vom 29.08.2013 (L 8 SO 157/10) - DRsp Nr. 2013/22370

LSG Bayern, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 157/10

DRsp Nr. 2013/22370

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere um die Zahlung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab 01.01.2005.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger erhält seit 01.09.1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und daneben seit 01.04.1994 Sozialhilfe. Bis zum 31.12.2004 erhielt er Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); seit dem 01.01.2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).