LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2010
L 7 AS 137/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1478/09

LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2010 (L 7 AS 137/10) - DRsp Nr. 2010/17919

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 137/10

DRsp Nr. 2010/17919

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Entziehungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der während dem Berufungsverfahren von der Beklagten aufgehoben wurde.

Der 1963 geborene Kläger wurde Ende 2008 unter Betreuung gestellt und in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen. Nach einer Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 08.01.2009 leidet der Kläger unter einer anhaltenden wahnhaften Störung. Die Betreuung und die Einweisung in die Bezirksklinik wurde vom Landgericht im Januar 2009 jedoch wieder aufgehoben. Der Kläger bestreitet das Vorliegen der Erkrankung.

Mit Bescheid vom 24.07.2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009.

Mit Bescheid vom 10.08.2009 erfolgte erstmals eine Entziehung der Leistung ab dem 01.09.2009, weil der Kläger trotz Aufforderung seine behandelnden Ärzte nicht mitgeteilt habe. Dieser Bescheid wurde im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach einem Hinweis des Sozialgerichts, dass die Ermessensausübung fehle, mit Abhilfebescheid vom 03.09.2009 aufgehoben.