I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte Tätigkeiten der Klägerin als Merchandiserin für die Beigeldadenen zu 1) bis 4) - im Folgenden: beigeladene Handelsunternehmen - zutreffend als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat.
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