LSG Bayern - Urteil vom 29.05.2008
L 9 AL 130/06 ZVW
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 430/00

LSG Bayern - Urteil vom 29.05.2008 (L 9 AL 130/06 ZVW) - DRsp Nr. 2009/4678

LSG Bayern, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 130/06 ZVW

DRsp Nr. 2009/4678

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.02.2003 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.2000 und 02.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.05. bis 20.06.1999 und die Erstattung des in dieser Zeit gezahlten Alg sowie der Ersatz der hierauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Der 1952 geborene Kläger aus A-Stadt bei B-Stadt, ursprünglich Molkereigehilfe, der später als Bauleiter im Tief- und Rohrleitungsbau gearbeitet hatte, hatte zuletzt am 06.06.1997 einen neuen Anspruch auf Alg für 468 Tage erworben. Nach einer Zwischenbeschäftigung vom 01.11.1997 bis 22.12.1997, erneuter Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung mit Bezug von Unterhaltsgeld vom 02.02.1998 bis 04.10.1998, bewilligte ihm das Arbeitsamt letztmals mit Bescheid vom 11.10.1998 ab 05.10.1998 Alg für 451 Tage Restanspruchsdauer. Bei Rückgabe des ausgefüllten Alg-Antrags am 12.10.1998 bestätigte er unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Dienste und Leistungen", erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.