LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2012
L 19 R 346/11
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 867/10

LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2012 (L 19 R 346/11) - DRsp Nr. 2012/8726

LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 19 R 346/11

DRsp Nr. 2012/8726

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1976 geborene Kläger brach eine im August 1992 begonnene Lehre als Maurer schon nach kurzer Zeit ab (Beiträge vom 01.08.1992 bis 16.09.1992). In der Folgezeit war er kurzfristig als Bauhelfer (Beiträge vom 25.07.1994 bis 10.08.1994) und von 2000 bis 2004 als Industriehelfer in einem Fabrikationsbetrieb für Unterhaltungselektronik (Beiträge vom 18.08.2000 bis 29.02.2004) beschäftigt. In den übrigen Zeiten bestand Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, wobei in den letzten Jahren vor dem Rentenantrag lückenlos Beiträge aus Leistungen nach dem SGB II vorgelegen hatten. Der Kläger bezieht auch aktuell weiter Leistungen nach dem SGB II; auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2011 werden aber seitdem keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr entrichtet.