Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2.10.2013 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 abgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III.Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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