LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2009
L 2 U 180/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 314/08

LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2009 (L 2 U 180/09) - DRsp Nr. 2010/5555

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 2 U 180/09

DRsp Nr. 2010/5555

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit.

Die 1950 geborene Klägerin gibt an, sie habe von 1997 bis 1999 täglich sieben bis acht Stunden in einem Raum ohne ausreichende Ventilation mit durchschnittlich sechs bis sieben Kanistern Aceton zu arbeiten gehabt und habe dabei keine Schutzmaske getragen.

Der Allgemeinarzt Dr. S. berichtete am 22. Juli 2006 über den Verdacht auf eine Berufskrankheit der Klägerin. Sie leide seit 1997 an Kopfschmerzen, Magenschmerzen, verstopfter Nase und Atemnot und führe diese Beschwerden auf die bis 1999 ausgeübte Tätigkeit zurück. Laborchemisch sei ein Leberschaden ausgeschlossen. 2004 habe die Klägerin Sodbrennen und Magenbeschwerden angegeben. Gastroskopisch seien eine kleine Hiatushernie und eine Refluxoesophagitis festgestellt worden.