LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2012
L 19 R 846/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 539/09

LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2012 (L 19 R 846/10) - DRsp Nr. 2012/8723

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 19 R 846/10

DRsp Nr. 2012/8723

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1948 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben vom 01.04.1964 bis 31.03.1967 den Beruf einer Gärtnerin erlernt und war - mit Unterbrechung durch Kindererziehungszeiten - bis Juni 1989 in diesem Beruf als Gärtnerin im Vertrieb mit einer Arbeitszeit von 3 Stunden täglich beschäftigt. Die Beschäftigung habe sie wegen Umzugs aufgegeben. Vom 01.07.1989 bis 31.03.2007 erfolgte die familienhafte Mitarbeit in dem vom Ehemann betriebenen Blumengroßhandel. Das Gewerbe wurde zum 31.03.2007 abgemeldet. Ab April 2007 bis Juni 2008 führte die Klägerin als Selbstständige den Betrieb fort, den sie nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgab.