LSG Bayern - Urteil vom 27.08.2008
L 2 U 94/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 107/06

LSG Bayern - Urteil vom 27.08.2008 (L 2 U 94/08) - DRsp Nr. 2009/825

LSG Bayern, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen L 2 U 94/08

DRsp Nr. 2009/825

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1969 geborene Kläger war als Maschinist bei einer Straßen- und Tiefbaufirma beschäftigt. Am 31.07.2004 stürzte ein Bagger bei Aufräumarbeiten des Lagerplatzes um; dabei wurde der Kläger von einer Baggerschaufel getroffen. Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers soll der Kläger auf dem Sitz des Baggers gesessen haben und, als der Bagger kippte, nach vorne gegen die Haltestange gestoßen sein. Mit dem Rettungshubschrauber wurde der Kläger ins Krankenhaus der B. in A-Stadt gebracht und dort stationär bis 09.08.2004 behandelt. Die Diagnose lautete "stumpfes Bauchtrauma mit Leberkapselriss und Nierenläsion". Es wurde eine Leberkapselübernähung vorgenommen. Die radiologische Diagnostik des Achsenskeletts - auch der Lendenwirbelsäule (LWS) - brachte keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen (so Prof.Dr.D. im Bericht vom 09.08.2004). Behandlungsbedürftigkeit wurde bis 13.09.2004 und Arbeitsunfähigkeit bis 19.09.2004 ärztlicherseits attestiert.

Gegenüber der AOK hatte der Kläger angegeben, beim Zerlegen eines Heckbaggers sei ihm dieser auf den Rücken gefallen, so im Schreiben vom 20.08.2004.