Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalls vom 19.12.2000 sind und ob über den 28.01.2001 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld bestanden hat.
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