I. Auf die Berufung der Beklagten werden unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2004 die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge haben die Kläger zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen 1/00 und 2/01, die ihre Grundlage in der Anwendung der mit der Laborreform III/99 eingeführten Abstaffelungs- bzw. Abschlagsregelung verknüpft mit der Nichtanwendung der Zuschlagsregelung des Kapitels O III EBM-Ä haben.
Zum 3. Quartal 1999 trat eine tiefgreifende Reform des Kapitels O III des einheitlichen Bewertungsmaßstabs Ärzte (EBM-Ä) in Kraft, die sowohl auf Veranlasserseite als auch auf Erbringerseite erhebliche Strukturveränderungen in der Vergütung von Laborleistungen mit sich brachte. So erhielten die überweisenden Ärzte ein sogenanntes Fallbudget und einen sogenannten Wirtschaftlichkeitsbonus. Die Überschreitung des Fallbudgets führte zu einer Reduzierung des Wirtschaftlichkeitsbonus.
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