LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2008
L 3 U 53/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 11/06

LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2008 (L 3 U 53/07) - DRsp Nr. 2009/1189

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen L 3 U 53/07

DRsp Nr. 2009/1189

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.01.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die Linsentrübung seines rechten Auges mit nachfolgender Linsenimplantation Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.2002 ist, und die Gewährung von Verletztenrente.

Der 1966 geborene Kläger, technischer Angestellter, erlitt am 15.03.2002 als Beifahrer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Arbeitsunfall, als im Stau von hinten ein anderer Pkw auf das stehende Fahrzeug auffuhr.

Dr.S., Chirurg, diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Prellung. Die Pupillenreizung stellte er als seitengleich und prompt fest.

Im Februar 2003 traten beim Kläger erstmals Sehbeschwerden rechts auf. Am 31.03.2003 erfolgte die Entfernung der getrübten Linse des rechten Auges in der Universitätsaugenklinik U ... Diese wurde durch eine Kunstlinse ersetzt.