Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.04.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Unfalls vom 27.06.1978.
Der 1945 geborene Kläger, zum Unfallzeitpunkt Führer einer Straßenbahn in Ost-B-Stadt, erlitt am 27.06.1978 einen Arbeitsunfall, als die Straßenbahn mit einem LKW kollidierte. Der Kläger wurde durch den Aufprall zur Seite geschleudert und traf mit seinem Kniegelenk einen Sicherungskasten.
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