LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2008
L 3 U 197/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 761/02

LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2008 (L 3 U 197/07) - DRsp Nr. 2009/1188

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen L 3 U 197/07

DRsp Nr. 2009/1188

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Unfalls vom 27.06.1978.

Der 1945 geborene Kläger, zum Unfallzeitpunkt Führer einer Straßenbahn in Ost-B-Stadt, erlitt am 27.06.1978 einen Arbeitsunfall, als die Straßenbahn mit einem LKW kollidierte. Der Kläger wurde durch den Aufprall zur Seite geschleudert und traf mit seinem Kniegelenk einen Sicherungskasten.