Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) betrifft das Vorliegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 der Anlage zu § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Streitig ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nur noch der Zeitpunkt, ab dem die Berufskrankheit festzustellen ist.
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