LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2012
L 11 AS 859/11
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 325/10

LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2012 (L 11 AS 859/11) - DRsp Nr. 2012/8720

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 859/11

DRsp Nr. 2012/8720

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage gegen das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Verfassungsbeschwerden.

Am 11.03.2010 hat der Kläger u.a. Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) gegen den Beklagten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes "aufgrund des ´Präzedenzfall-Urteils´ des Sozialgerichts-Kassel zu S 3 AS 322/09-ER" im Hinblick auf vollständige Leistungskürzungen im Zusammenhang mit Sanktionen durch den Jobcenter K. erhoben. Diesbezüglich habe er beim Beklagten Verfassungsbeschwerde (Nr. 224) erhoben, die nach dessen Mitteilung "verschwunden" sei. Anträge auf Wiederaufnahme verschiedener Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1956/05 und 1 BvR 2328/05) seien vom Beklagten mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt worden. Eine "Sanktionierung auf Null" sei verfassungswidrig.