LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2014
L 7 AS 642/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1805/10

LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2014 (L 7 AS 642/12) - DRsp Nr. 2014/5391

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 642/12

DRsp Nr. 2014/5391

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2012 und der Bescheid vom 23.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2010 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 05.09.2009 bis 30.09.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von 767,- Euro zu bezahlen.

II.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für einen Teil des Septembers 2009 Arbeitslosengeld II, obwohl er am 04.09.2009 zur Haftentlassung Überbrückungsgeld erhalten hatte.

Der 1959 geborene alleinstehende Kläger war von September 2008 bis 04.09.2009 in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Bereits Anfang August 2009 stellte er von der Haft aus beim Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II ausdrücklich für die Zeit "ab dem Tag der Entlassung". Als Vermögen gab er lediglich ein Sparguthaben von 17,- Euro an. Der Kläger erhielt am Entlassungstag, dem 04.09.2009, von der JVA einen Betrag von 1.091,74 Euro ausgezahlt. Darin waren 1.017,98 Euro Überbrückungsgeld enthalten.