Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente hat.
Der 1928 geborene Kläger hatte am 30. März 1972 seine Ehefrau I. A. geheiratet, die am 12. März 2006 verstorben ist. Er bezog seit 1. April 1988 laufend eine Altersrente, mit Bescheid vom 8. März 2004 in Höhe von 1.381,16 EUR, im Zeitraum 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 1.520,26 EUR, sowie eine Betriebsrente, ab 1. Juli 2004 in Höhe von 347,65 EUR, im Zeitraum 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 421,25 EUR.
Am 20. März 1988 hatten die Eheleute eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des am 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben und erklärt, dass das am 31. Dezember 1985 geltende Recht für Renten an Witwen und Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab 1. Januar 1986 für sie anzuwenden sei.
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