LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012
L 1 R 606/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 327/11

LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012 (L 1 R 606/11) - DRsp Nr. 2013/1421

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 1 R 606/11

DRsp Nr. 2013/1421

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Juni 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, hat in ihrem Heimatland nach neunjährigem Besuch der Grundschule eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen, diese jedoch nach einem Jahr ohne Abschluss abgebrochen. Im März 1971 ist sie in das Bundesgebiet zugezogen. Sie war dann als Flugzeugreinigerin, nach Zeiten der Kindererziehung als Näherin und zuletzt erneut bis Juni 1994 als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin keiner Tätigkeit mehr nachgegangen.

Im Versicherungsverlauf der Klägerin sind durchgängig von September 1992 bis Januar 1997 Pflichtbeitragszeiten und nach einer Lücke erneut ab 1. Januar 2005 bis September 2005 sowie zuletzt von Januar 2008 bis Dezember 2010 Pflichtbeitragszeiten verzeichnet.