LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2008
L 19 R 207/03
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 242/00

LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2008 (L 19 R 207/03) - DRsp Nr. 2009/822

LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen L 19 R 207/03

DRsp Nr. 2009/822

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.02.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Der 1964 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Maurers erlernt (Prüfung 1983) und in diesem Beruf bis 1988 gearbeitet. Von 1989 bis 1992 war er als Mühlenarbeiter und Vertreter/Kundenberater beschäftigt und daran anschließend bis Juli 1998 als Montagearbeiter. Seit Juli 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Derzeit arbeitet er in geringfügigem Umfang als Hausmeister und Sortierer (bei verschiedenen Arbeitgebern).

Am 20.09.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.