LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2013
L 19 R 918/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 622/12

LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2013 (L 19 R 918/12) - DRsp Nr. 2013/5333

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 19 R 918/12

DRsp Nr. 2013/5333

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten streitig.

Die 1962 geborene Klägerin nahm in der Zeit vom 11.11.2008 bis 16.12.2008 an einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Rehabilitationszentrum B-Stadt teil. Die Maßnahme fand zeitgleich mit einer für den Ehemann der Klägerin in diesem Rehabilitationszentrum durchgeführten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation statt. Die Entlassungsdiagnosen waren: Psychophysisches Erschöpfungssyndrom, Zervikobrachialsyndrom, LWS-Syndrom, V.a. Interkostalneuralgie links und Komplex fokale Anfälle mit Schlaf-Grand mal, isolierten Auren und sekundärer Generalisierung. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Aufgrund der epileptischen Erkrankung bestünden qualitative Einschränkungen (Entlassungsbericht vom 06.02.2009).